Folge 14 (17.07.2020) „Geschützte Landschaft“

Wie ist unsere Landschaft (in Salzburg) geschützt?

Aus rechtlicher Sicht gibt es unterschiedliche Bestimmungen, die die Landschaft explizit ansprechen und als zu schützendes Gut normieren. Den umfassendsten Schutz bietet das Salzburger Naturschutzgesetz. Aber auch im Raumordnungs- oder im Bautechnikgesetzt finden sich Vorgaben, wie mit der Landschaft umgegangen werden muss. Aber auch die Alpenkonvention, in deren Geltungsbereich Österreich bzw. Salzburg teilweise liegt, macht Vorgaben wie die Landschaft zu Schützen, Pflegen und Erhalten werden soll.

Bedauerlich in diesem Zusammenhang ist, dass Österreich zu einem der wenigen Ländern in Europa zählt, welche das „Europäische Landschaftsübereinkommen“ weder unterzeichnet noch ratifiziert haben…

Nachfolgend einzelne Auzsüge wesentlicher Bestimmungen zum Landschaftsschutz  aus unterschiedlichen Gesetzen, die in Salzburg zur Anwendung kommen:

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:
– die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur

§ 12 Geschützte Landschaftsteile

(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.
2. Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.
3. Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.
4. Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.
5. Sie sind für die Erholung bedeutsam.
6. Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.
Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs. 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 6) hinzuweisen.
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

§ 16 Landschaftsschutzgebiete

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
2. Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend. …

§ 27 Schutz der Landschaft und des Erholungsraums

(1) Im ganzen Land ist das chemische Schwenden sowie das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen, ausgenommen im Zug sportlicher Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen, verboten.
(2) In der freien Landschaft sind verboten:
a) das behördlich nicht genehmigte Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen;
b) das Abbrennen der Vegetation;
c) das Aufstellen und Anbringen von Ankündigungen zu Reklamezwecken, ausgenommen auf bewilligten Ankündigungsanlagen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs 6;
d) das Fahren mit Fahrzeugen außerhalb von Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke, zur Erfüllung von gesetzlich angeordneten Überwachungspflichten sowie Fahrten mit Motorschlitten im Sinn des Motorschlittengesetzes;
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorisierten Para- und Hängegleitern;
f) die Verwendung von Luftkissenbooten außerhalb von Wasserflächen.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung im Grünland Ruhezonen ausweisen, in denen die Ausübung bestimmter, insbesondere das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft oder den Naturhaushalt beeinträchtigende sportliche, touristische oder sonstige Aktivitäten zum Schutz der Natur oder zum Schutz besonderer Erholungsräume ganz oder für bestimmte Bereiche untersagt oder nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen ist.

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

§ 2 Raumordnungsziele und -grundsätze

(1) Die Raumordnung hat folgende Ziele zu verfolgen:

2. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten. Die Vielfalt von Natur und Landschaft ist zu erhalten. Gleichbedeutsam sind der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Kulturgüter, Naturgegebenheiten und des Landschaftsbildes. Der freie Zugang zu Wäldern, Seen, öffentlichen Fließgewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist zu sichern bzw anzustreben.

6. Der Tourismus ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Raums, der Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes sowie der vorrangigen Beteiligung der einheimischen Bevölkerung an der Entwicklung und der Vielfalt der Freizeit- und Erholungsbedürfnisse der Gäste auch durch die Sicherung geeigneter Flächen zu entwickeln und konkurrenzfähig zu erhalten. …

(2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. haushälterische und nachhaltige Nutzung von Grund und Boden, insbesondere der sparsame Umgang mit Bauland;

3. Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen und Vermeidung von Zersiedelung;
4. verstärkte Berücksichtigung der Umweltschutzbelange und entsprechende Wahrnehmung der Klimaschutzbelange bei der Abwägung ökologischer und ökonomischer Ansprüche an den Raum, Unterstützung des Natur- und Landschaftsschutzes;“

Salzburger Bautechnikgesetz 2015:

§ 4 Gestaltung

(2) Bauliche Anlagen sind mit der Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass das gegebene oder beabsichtigte Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

 

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