Schutz der Landschaft – neue Positionspapiere erschienen!

Kürzlich sind zwei neue Positionspapiere zum Umgang und Schutz der Landschaft erschienen:

Mit dem Titel Landschaft Österreich 2020+“ hat die Österreichische Gesellschaft für Landschaftsarchitektur (ÖGLA) in Kooperation mit dem Umweltdachverband (UWD) eine Landschaftsdeklaration veröffentlicht. Die darin enthaltenen Thesen zum Umgang mit unserer Landschaft soll in den kommenden Monaten in Fachdiskussionen, Öffentlichkeitsarbeit und Gesprächen mit politischen EntscheidungsträgerInnen einfließen.

Die Internationale Alpenschutzkommission CIPRA hat in einem partizipativen Prozess mit CIPRA-VertreterInnen, jungen Erwachsenen und ExpertInnen aus den Alpenländern das Positionspapier „Alpine Landschaft ist nicht erneuerbar!“ erarbeitet. Neben vorangestellten Grundsätze enthält dieses Trends, Herausforderungen und Forderungen in den Bereichen unerschlossene Landschaften, Landwirtschaft, Energie, Freizeit und städtische Landschaften.

Mehr dazu auch in der Sendung „Außi g’schaut – Landschaft quer gedadcht“.

Außi g’schaut beim Juryhearing zum Sonderpreis „Boden gscheit nutzen!“

Außi g’schaut – Landschaft quer gedacht hat am 16.10.2020 im Schloss Rothschild (Waidhofen an der Ybbs) beim Juryhearing zum Sonderpreis für außergewöhnliches Engagement teilgenommen (Bild: Sendungsmacher Lukas Umgeher). Dieser wird vom Verein LandLuft im Rahmen des Baukulturgemeinde-Preises 2021 vergeben. Die Kür der Gewinner erfolgt im Herbst 2021. Weitere Infos unter http://www.landluft.at/

Außi g’schaut zum LandLuft Sonderpreis 2021 “Boden g’scheit nutzen” nominiert!

Unter 68 Einreichungen hat es die Sendung „Außi g’schaut – Landschaft quer gedacht“ nach einer Vorjurierung unter die 28 Nominierungen für den Sonderpreis 2021 “Boden g’scheit nutzen” geschafft! Dieser wird, neben dem „Baukulturgemeinde-Preis 2021“, vom Verein LandLuft sowohl für das Engagement von Privatpersonen, Vereinen und Initiativen als auch Studierendenarbeiten, Beiträge mit architektonischem Fokus aber auch überregionale Konzepte uvm. und deren Engagement zum Thema „Boden g’scheit nutzen“ verliehen.

Das öffentliche Juryhearing wird am 16.10.2020 in Waidhofen/ Ybbs stattfinden. Die Preisverleihung zum LandLuft Baukulturgemeinde-Preis und zum Sonderpreis für außergewöhnliches Engagement, die Eröffnung der Wanderausstellung sowie die  Präsentation der Publikation erfolgen dann am 23.9.2021 in Wien.

Weitere Informationen unter http://www.landluft.at/?page_id=5441

Folge 14 (17.07.2020) „Geschützte Landschaft“

Wie ist unsere Landschaft (in Salzburg) geschützt?

Aus rechtlicher Sicht gibt es unterschiedliche Bestimmungen, die die Landschaft explizit ansprechen und als zu schützendes Gut normieren. Den umfassendsten Schutz bietet das Salzburger Naturschutzgesetz. Aber auch im Raumordnungs- oder im Bautechnikgesetzt finden sich Vorgaben, wie mit der Landschaft umgegangen werden muss. Aber auch die Alpenkonvention, in deren Geltungsbereich Österreich bzw. Salzburg teilweise liegt, macht Vorgaben wie die Landschaft zu Schützen, Pflegen und Erhalten werden soll.

Bedauerlich in diesem Zusammenhang ist, dass Österreich zu einem der wenigen Ländern in Europa zählt, welche das „Europäische Landschaftsübereinkommen“ weder unterzeichnet noch ratifiziert haben…

Nachfolgend einzelne Auzsüge wesentlicher Bestimmungen zum Landschaftsschutz  aus unterschiedlichen Gesetzen, die in Salzburg zur Anwendung kommen:

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:
– die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur

§ 12 Geschützte Landschaftsteile

(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.
2. Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.
3. Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.
4. Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.
5. Sie sind für die Erholung bedeutsam.
6. Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.
Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs. 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 6) hinzuweisen.
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

§ 16 Landschaftsschutzgebiete

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
2. Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend. …

§ 27 Schutz der Landschaft und des Erholungsraums

(1) Im ganzen Land ist das chemische Schwenden sowie das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen, ausgenommen im Zug sportlicher Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen, verboten.
(2) In der freien Landschaft sind verboten:
a) das behördlich nicht genehmigte Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen;
b) das Abbrennen der Vegetation;
c) das Aufstellen und Anbringen von Ankündigungen zu Reklamezwecken, ausgenommen auf bewilligten Ankündigungsanlagen und Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach § 26 Abs 6;
d) das Fahren mit Fahrzeugen außerhalb von Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, ausgenommen für Bewirtschaftungszwecke, zur Erfüllung von gesetzlich angeordneten Überwachungspflichten sowie Fahrten mit Motorschlitten im Sinn des Motorschlittengesetzes;
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorisierten Para- und Hängegleitern;
f) die Verwendung von Luftkissenbooten außerhalb von Wasserflächen.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung im Grünland Ruhezonen ausweisen, in denen die Ausübung bestimmter, insbesondere das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft oder den Naturhaushalt beeinträchtigende sportliche, touristische oder sonstige Aktivitäten zum Schutz der Natur oder zum Schutz besonderer Erholungsräume ganz oder für bestimmte Bereiche untersagt oder nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen ist.

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

§ 2 Raumordnungsziele und -grundsätze

(1) Die Raumordnung hat folgende Ziele zu verfolgen:

2. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten. Die Vielfalt von Natur und Landschaft ist zu erhalten. Gleichbedeutsam sind der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Kulturgüter, Naturgegebenheiten und des Landschaftsbildes. Der freie Zugang zu Wäldern, Seen, öffentlichen Fließgewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist zu sichern bzw anzustreben.

6. Der Tourismus ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Raums, der Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes sowie der vorrangigen Beteiligung der einheimischen Bevölkerung an der Entwicklung und der Vielfalt der Freizeit- und Erholungsbedürfnisse der Gäste auch durch die Sicherung geeigneter Flächen zu entwickeln und konkurrenzfähig zu erhalten. …

(2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. haushälterische und nachhaltige Nutzung von Grund und Boden, insbesondere der sparsame Umgang mit Bauland;

3. Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen und Vermeidung von Zersiedelung;
4. verstärkte Berücksichtigung der Umweltschutzbelange und entsprechende Wahrnehmung der Klimaschutzbelange bei der Abwägung ökologischer und ökonomischer Ansprüche an den Raum, Unterstützung des Natur- und Landschaftsschutzes;“

Salzburger Bautechnikgesetz 2015:

§ 4 Gestaltung

(2) Bauliche Anlagen sind mit der Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass das gegebene oder beabsichtigte Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

 

Folge 11 (17.04.2020) „Zukunftslandschaft – Wie soll unsere Landschaft in Zukunft aussehen?“ zur Diskussion gestellt

Nachdem der Bodenverbrauch in Österreich seit 2013 gesunken war, ist er von 2018 auf 2019 erstmals wieder gestiegen. Im Jahr 2019 betrug der Bodenverbrauch in Österreich täglich 13 ha. Davon werden 4 ha dauerhaft versiegelt. 44 km² gingen so in Östereich an produktiven Boden verloren, eine Fäche so groß wie Eisenstadt (vgl. https://www.umweltbundesamt.at/aktuell/presse/lastnews/news2020/news_200402/)

Vergleicht man diese Zahlen mit den Aussagen der Leute in der 11. Folge, wie sie sich ihre Landschaft in Zukunft wünschen und wie diese aussehen soll, dann kann man daran zweifeln, dass wir hier auf dem richtigen Weg sind…

Folge 7 (20.12.2019) „Weihnachtstexte, alles Lug und Trug?“ zur Diskussion gestellt

Aussagen in der Folge 7:

  • Rund 40.000 ha sind in Österreich verbaut und ungenutzte Industrie- und Gewerbebrachen sowie leerstehende Häuser (Österreichische Hagelversicherung), das entspricht rund 4 mal der Fläche von Innsbruck.
  • Rund 10.000 Wohnungen stehen in Salzburg leer (LH Wilfried Haslauer, SN Interview vom 04.12.2019).
  • Bodenverbrauch in Österreich derzeit rd. 12 ha/Tag (Umweltbundesamt)
  • 99% der Europäer lebt unter einem lichtverschmutzten Himmel, für 60% ist die Milchstraße nicht sichtbar (Helle Not).

Folge 4 „Tourismus und die Salzburger Landschaft“ zur Diskussion gestellt

Kernaussagen der 4. Folge:

– Für den Tourismus in Salzburg ist die Landschaft das größte Kapital und Vorteil. Ein Gutteil der Gäste kommt nach Salzburg, um hier die Kultur- und Naturlandschaft zu genießen. Auch ist der Genuss von Kultur- und Naturgangeboten in Salzburg leicht kombinierbar.

– Die Salzburger Landschaft ist unglaublich Vielfältig und bietet zahlreiche Möglichkeiten für diverse Aktivitäten. Wir müssen alles unternehmen, um auch in Zukunft eine derart attraktive Landschaft anbieten zu können.

– Besonders geschätzt von den Gästen werden die leichte Begehbarkeit und Zugänglichkeit sowie die Sicherheit und hohe Qualität.

– Herausforderungen für den Tourismus liegen in der umweltgerechten Mobilität und Energieversorgung sowie dem Erhalt der Ortscharaktere (Architektur) und Talböden (vorsichtiger Umgang mit Grund und Boden, Raumplanung).

– Gäste fragen nach wie geht das Hotel oder die Region mit Energie und Produkten um. Werden Produkte lokal produziert? Der Gast möchte das Land kulinarisch lokal endtdecken.

– Auch beim Thema Klimawandel bestehen vielen Möglichkeiten in denen der Tourismus einen Beitrag leisten kann und dieses mit unterschiedlichen Akzenten auch tut, ebenso beim Erhalt der Kulturlandschaft. Beispiele sind die Förderung des Radtourismus, Unterstützung von Schibussen im Winter, Waldkampagne, Reinhalteaktionen an Seen.

– Wintertourismus wird auch in Zukunft möglich sein.

Folge 3 „Landschaftswahrnehmung“ zur Diskussion gestellt

Kernaussagen der 3. Folge:

– Landschaft ist ein umfassender Begriff, für den es keine einheitliche Definition gibt.

– Jede Person nimmt Landschaft unterschiedlich wahr. Diese eigene, subjektive Wahrnehmung der Landschaft verändert sich im Laufe des Lebens.

Fragen an dich:

Was gefällt dir in oder an der Landschaft? Was gefällt dir nicht?
Wie soll die Landschaft für dich in Zukunft aussehen?